Allgemeine Geschäftsbedingungen

ScubaForce dive2gether.net Tauchsport GmbH Reststrauch 197 41199 Mönchengladbach

 

VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR VERTRÄGE MIT WIEDERVERKÄUFERN

 

 

1. GELTUNG

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Großhandelskunden rechtsverbindlich. Sie gelten ausschließlich, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird ab sofort für alle Lieferungen, es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verzichtet auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS

Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis und Lieferungsmöglichkeit. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sowie Abbildungen im Internet sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich.

Das gleiche gilt für Angaben der Herstellerwerke. Aufträge, Abreden, Zusicherungen etc., einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir diese schriftlich als solche zusagen.

 

3. VERSAND UND LIEFERUNG

A) ALLGEMEINES

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei Lieferungen sind Teillieferungen zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns überlassen.

B) LIEFERTERMINE UND LIEFERFRISTEN

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sein denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen. Ansonsten sind Lieferfristen unverbindlich. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem der Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene

Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Es wird jedoch nur der Ersatz des geschäftstypischen, voraussehbaren Schadens geschuldet, sofern er von unserer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Ein ausserhalb des versicherten Bereichs entstehender Schaden wird nur insoweit nach den vorgenannten Grundsätzen ersetzt, wenn er erheblich ist.

Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.

Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde.

C) VERSAND AN ENDVERBRAUCHER

Erfolgt auf Wunsch des Kunden die Lieferung unmittelbar an den Verbraucher, so sind uns die entsprechenden Mehrkosten zu vergüten. Eine Haftung für Schäden irgendwelcher Art wird für solche Transporte nicht übernommen, selbst wenn die  Transporte durch unser eigenes Personal erfolgen.

D) VERPACKUNG

Die Ware ist branchenüblich verpackt. Die Verpackung berechnen wir billigst. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung.

E) TRANSPORT- UND BRUCHVERSICHERUNG

Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort beim Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch Bahn- oder Postamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.

 

4. MÄNGELRÜGEN UND GEWÄHRLEISTUNG

Für Mängel haften wir nur wie folgt:

A) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit, Fehlmengen und Falschlieferungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen, nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Einbau oder Weiterverkauf, schriftlich an uns zu rügen. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt bzgl. der ausdrücklich bezeichneten Minderqualität nicht der Mängelrüge.

B) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

C) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.

D) Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

E) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

F) Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr.

G) Zugesicherte Eigenschaften und Garantien im Sinne von §§ 434, 443 BGB sind als solche ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN- oder sonstige Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die zu verlangende Nachbesserung fehlschlägt.

 

5. ABWICKLUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN

A) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer vom Verkäufer verlangen. Soweit auf den Kaufgegenstand eine Herstellergarantie gewährt wird, kann sich der Käufer an den nächstgelegenen Vertragshändler wenden und seine Ansprüche dort geltend machen. Werden die Ansprüche bei einem anderen, als dem nächstgelegenen Vertragshändler oder dem Verkäufer geltend gemacht, können hierdurch entstehende Mehrkosten nicht ersetzt verlangt werden. Wird der Kaufgegenstand betriebsunfähig-, hat sich der Käufer an den vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden, der dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes am nächsten liegt. Hiervon ist der Verkäufer zu unterrichten.

B) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

C) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

D) Aufwendungen, die zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entstehen, trägt der Verkäufer nicht, wenn es sich bei dem Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer handelt, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

E) Diese Regelungen gelten nicht für den Rückgriff des Unternehmers gegen den Lieferanten wegen  Gewährleistungsansprüchen des Endverbrauchers nach § 478 BGB.

 

6. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen.

 

7. RÜCKSENDUNG VON WAREN

Eine Rücknahmepflicht unsererseits besteht, außer in den vorbezeichneten Fällen, nicht. Sollte im Einzelfall die Rücksendung von Ware vereinbart sein, wird diese nur in tadellosem ungebrauchtem und originalverpacktem Zustand bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Kostenanteils gutgeschrieben.

Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden beschaffter Waren ist ausgeschlossen.

 

8. ZAHLUNG

A) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.

Sofern Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontorechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen. Wechselkosten und

Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet,  an welchem wir über den Rechnungsbetrag  verlustfrei verfügen können. Unsere Mitarbeiter sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns im Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist  ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderung ist insoweit nur zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

B) ZAHLUNGSVERZUG

Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank gem. §§ 247, 286 BGB zu entrichten. Die Zahlung ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit Erhalt der Rechnung fällig. Der Verzug tritt automatisch mit Ablauf des 30. Tages nach Erhalt der Rechnung ein, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen  sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehender Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern, oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

9. EIGENTUMSVORBEHALT

A) wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für unsere Saldoforderung.

B) Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB ohne uns hieraus zu verpflichten. Diese entstandene neue Sache bleibt somit unser Eigentum und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gemäß a). Die Bearbeitung, Verarbeitung und Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrage erfolgt, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.

C) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.

D) Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im üblichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Dem Käufer ist die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich, unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware, anzuzeigen. Interventionskosten gehen auf jeden Fall zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt offenzulegen.

E) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an uns abgetreten.

F) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Kunden sofortige Herausgabe der noch nicht weiter verkauften Ware zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Kunde die unter unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren für uns getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum (Miteigentum) zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis des Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Wir sind berechtigt, die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchsten jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz insbesondere entgangener Gewinne, bleiben vorbehalten.

G) Der Kunde tritt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten im Voraus sicherungshalber bis zur Erfüllung unserer sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an uns ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 20%. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

H) Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und die ihm zur  Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde hat uns zu diesem Zweck auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Wir haben die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen und uns steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Kunden zu. Der Kunde ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen solange für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

I) Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch die Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der Ware.

 

10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist Mönchengladbach. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand Mönchengladbach, auch für das Mahnverfahren und für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt ist. Der Gerichtsstand Mönchengladbach gilt ausdrücklich auch für alle Arten der Scheck- und Wechselklagen.

 

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.